Aktuelles

Update vom 13.09.2022
RA Kirfel: Artikel in InfrastrukturRecht (9/2022) 

In der aktuellen, am 12.09.2022 erschienenen Ausgabe der Zeitschrift InfrastrukturRecht (9/2022) ist ein Artikel von mir veröffentlicht, der einige aus der Eisenbahnbranche interessieren könnte: Konkret geht es um missglückte Rechtsvorschriften, die die dringend notwendige Verkehrswende ausbremsen, wenn nicht verhindern. Die aus meiner Sicht schädlichsten Regelungen habe ich in den Fokus genommen: §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 1, 3 EKrG und §§ 18 Abs. 1a AEG, Anlage 1 Nr. 14.8 UVPG.

Auch wenn die Energiepreissteigerungen infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in der Branche zu Recht gerade mehr im Vordergrund stehen: Irgendwann ist das schädliche „Merit-Order-Prinzip“ hoffentlich passé und die Strompreise sind wieder auf normalem Niveau.

Gesetzliche Regelungen, die aber seit 1964 verhindern, dass abgebaute Bahnstrecken wieder reaktiviert werden – die dürfen keinen Bestand haben, und der Gesetzgeber sollte nicht unsinnige Regelungen erlassen, die die Planung von Maßnahmen nur auf den ersten Blick beschleunigen!


Update vom 17.08.2022
Autoreisezug-Terminalstandort München bleibt erhalten!

Unterhalb des Radars der Öffentlichkeit verkehren in der Regel Autoreisezüge. Das liegt auch daran, dass die Anzahl der Terminals in Deutschland von 20 zu Bundesbahn-Zeiten durch Rückbauten auf nur noch 6 zurückgegangen ist. Eines davon ist das Autoreisezug-Terminal (ARZ-Terminal) München Ost, an dem jährlich gut 2.000 Pkw abgefertigt werden.

Die DB Netz AG hat im Zuge der Planungen zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke München ursprünglich vorgesehen, das ARZ-Terminal München Ost ersatzlos entfallen zu lassen. Nach entsprechenden Einwendungen hat sie als Alternativstandort im „Großraum München“ ursprünglich Kempten vorgesehen - 135 Kilometer von München entfernt, angebunden nur über nicht elektrifizierte Strecken.

Auf Einwendungen hin plant die DB Netz AG jetzt die Anlage eines neuen ARZ-Terminals im Güterbahnhof München Süd. Die überarbeiteten Planunterlagen sind rechtlich so immer noch nicht genehmigungsfähig, stellen aber bereits eine deutliche Verbesserung dar: Der ARZ-Terminalstandort München bleibt erhalten!